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AGB

AGB’s gültig ab 25.10.2010

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1. Anmeldung/ Abschluss des Reisevertrags

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde Highländer-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmebestätigung durch Highländer-Reisen zustande. Enthält die Reisebestätigung erhebliche Abweichungen von der Anmeldung, so wird diese Reisebuchung erst verbindlich, wenn der Kunde sein Einverständnis erklärt.
1.3. Die Reisebestätigung gilt für alle vom Kunden angemeldeten Personen. Der anmeldende Kunde haftet für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen der durch ihn angemeldeten Personen, sofern dies ausdrücklich und gesondert erklärt wird.

 

2. Zahlung/ Reisedokumente

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 Abs. 3 BGB erfolgen. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung zu zahlen ist. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6.2. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Gebühren für Umbuchungen, Stornierungen sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
2.3. Die Reiseunterlagen werden nach Erhalt der Restzahlung ca. 2 Wochen vor Reisebeginn versandt.


3. Leistungs- und Preisänderungen

3.1. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der allgemeinen Hinweise im Katalog, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Zusätzliche Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen der Bestätigung von Highländer-Reisen.
3.2. Durch unvorhergesehene Ereignisse vor oder während der Reise wie z.B. Streik, behördliche Maßnahmen, Unwetter, technische Defekte, Unfälle und ähnliches, kann es notwendig werden, Reiseroute, Zeitplan, Übernachtungsorte, Besichtigungsprogramm und Beförderungsart abzuändern.
3.3. Highländer-Reisen ist berechtigt, aus wichtigen Gründen eine Änderung der Reisepreise vorzunehmen, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen, z.B. bei Erhöhung von Beförderungstarifen, Erhöhung von Hafen- oder Flughafengebühren, Wechselkursänderungen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Highländer-Reisen den Kunden darüber bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt in Kenntnis zu setzen. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag gebührenfrei zurückzutreten, oder an einer gleichwertigen Ersatzreise teilzunehmen.


4. Rücktritt durch den Reisegast/ Umbuchungen/ nicht beanspruchte Leistungen/ Ersatzpersonen

4.1. Der Reisende hat die Möglichkeit, jederzeit vor Reisebeginn zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Highländer-Reisen. Die Rücktrittserklärung kann formfrei erfolgen, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann der Reiseveranstalter diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB pauschalieren:
Die Rücktrittskosten betragen pro Reisegast:
bis 46 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises

ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab dem 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises am Tag der Abreise und bei Nichtantritt (no show) 80 % des Reisepreises. Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
4.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
4.5. Wünscht der Kunde nach zugegangener Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter die Umbuchung bestimmter Leistungen, so ist Highländer-Reisen berechtigt, pro Umbuchungsvorgang 30,- € Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Auch für Umbuchungen empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform.
4.6. Bis zum Reisebeginn kann sich jeder angemeldete Reiseteilnehmer durch eine andere Person ersetzen lassen. Die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten trägt der ursprüngliche Reiseteilnehmer.


5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.


6. Rücktritt, Kündigung des Reiseveranstalters

Highländer-Reisen kann außerdem in folgenden Fällen wegen besonderer Umstände einen Reisevertrag kündigen.
6.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Bis 14 Tage vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung auf diese hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reiseteilnehmer die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.


7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

7.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.2. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten hierfür sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Alle anderen Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden.

 


8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Versicherungen

8.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
8.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
8.4. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes, sofern Sie privat keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben.


9. Gewährleistung

9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hat. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel schriftlich anzuzeigen.
9.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Mangels nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
9.4. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.5. Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzunehmen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

 

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.


11. Mitwirkunsgspflicht

11.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Im eigenen Interesse des Reisenden empfehlen wir für die Anmeldung dieser Ansprüche die Schriftform. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 11.5.
12.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder  grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
12.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

12.4. Die Verjährung nach Ziffer 14.2. und 14.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 


13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird.


14. Körperliche Anforderungen

14.1. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
14.2. Ist ein Kunde den angegebenen körperlichen Anforderungen einer normal verlaufenden Abenteuer-Reise, Wanderung usw. nicht gewachsen, so hat er das selbst zu verantworten. Auf Rücksichtnahme, die eine Beeinträchtigung des Reiseverlaufes für Mitreisende bedeuten würde, hat er keinen Anspruch.


15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zu Folge.


16. Gerichtsstand

16.1. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Der Sitz von Highländer Reisen GmbH ist Köln.
16.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.


17. Veranstalter/ Vermittlung von Reiseleistungen

Die Reisen, die in den Ausschreibungen des Reiseveranstalters nicht extra gekennzeichnet sind, werden von Highländer Reisen GmbH veranstaltet. Für diese Reisen gelten diese Geschäftsbedingungen. Für alle anderen Reisen, die mit dem Namen des durchführenden Veranstalters ausgeschrieben sind, gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des durchführenden Veranstalters. Bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen gelten die Geschäftsbedingungen der vermittelten Leistungsträger. Der Reiseveranstalter gewährleistet bei Vertragsabschluss ihre Einsehbarkeit.

Highländer Reisen GmbH
Takustr. 1, 50825 Köln

Handelsregister:  Amtsgericht Köln HRB 24608

Inhaber: Brian O’Grady

Stand: Oktober 2010